Barrierefreier Zutritt – Gesetzesgrundlage

„Nach § 17 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – SGB I müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Assistenz- und Blindenführhunde mit in Arztpraxen genommen werden dürfen. Gerade auch unter Berücksichtigung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG darf die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen.

Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und als Untergruppe der Produktgruppe 99 „Verschiedenes“ im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversiche­rung aufgeführt. Die Einstufung als Hilfsmittel besagt jedoch nichts über die Zulässigkeit des Mitführens von Blindenführhunden in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Die krankenversicherungsrechtlichen Regelungen enthalten hierzu keine Vorgaben.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellte hierzu fest, dass eine ausdrückliche gesundheitsrechtliche Regelung, die Patientinnen und Patienten das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden in Krankenhäuser, Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen gestattet, zwar nicht existiert; unter Hygieneaspekten lässt sich jedoch festhalten, dass durch verschiedene Veröffentlichungen klargestellt wurde, dass grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme eines entsprechenden Hundes bestehen.

Das BMG vertritt somit die Auffassung, dass das Mitführen von Assistenz- und Blindenführhunden in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen durchaus möglich ist.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Bezug auf das Lebensmittelhygienerecht, würden weder das europäische noch das nationale Lebensmittelhygienerecht spezifische Vorschriften zur Zulässigkeit des Zutritts von Assistenz- oder Blindenführhunden zu Lebensmittelgeschäften enthalten. Das BMELV vertritt die Auffassung, dass dem Mitführen der Hunde in entsprechende Geschäfte grundsätzlich nichts entgegenstehen würde, da diese als Sonderfall anzusehen seien. Auch die Länder-Arbeitsgruppe für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika vertritt diese Auffassung.

Zusammengefasst lässt sich somit feststellen, dass sowohl aus gesundheitlichen als auch hygienischen Gründe keine Einwände erhoben werden können, Assistenz- oder Blindenführhunde in entsprechenden Einrichtungen nicht zuzulassen“.

(http://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/Barrierefreiheit/Mobilitaet/Hunde.html Stand 8.Januar 2013)